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Das sollten Sie zum Thema Impressum wissen
Sie besitzen eine private Homepage, die Sie regelmäßig aktualisieren? Und weil es professioneller aussieht, präsentieren Sie auch ein paar Werbebanner? Dann sollten Sie auf ein korrektes Impressum achten! Denn ansonsten verstoßen Sie gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Hier unsere Tipps:
Verwirrende Rechtslage
Das Impressum ist die „Herkunftsangabe in Publikationen“, also Name, Anschrift und Kontaktmöglichkeiten des Urhebers. Keine Zeitung oder Zeitschrift, kein Buch oder Flugblatt darf ohne diesen Pflichteintrag erscheinen. Da es sich bei Webseiten ebenfalls um Publikationen handelt, besteht im Grunde auch hier Impressumpflicht. Ob davon allerdings nur rein kommerzielle oder auch private Homepages betroffen sind, das beschäftigt seid über einem Jahrzehnt die deutsche Rechtsprechung.
Nur eindeutig nicht-kommerzielle Internetangebote sind ausgenommen
Ursache für die Verwirrung ist eine etwas schwammige Formulierung in § 5 des Telemediengesetzes (TMG). Hier heißt es: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien … Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. Daraus könnte man schlussfolgern, dass nur jene Webseiten von der Impressumpflicht betroffen sind, die man ohne Zahlung nicht erreichen kann. Ein Trugschluss, wie das Hanseatische Oberlandesgericht vor kurzem klar stellte (Az. 3 W 64/07). Danach beschränkt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf kostenpflichtige Internetangebote. Vielmehr ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, dass damit lediglich Internetangebote von Privatpersonen oder Vereinen, also eindeutig nicht-kommerzielle Angebote, aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen werden sollten. Sämtliche kommerziellen Telemediendienste unterliegen dagegen grundsätzlich den Anforderungen des TMG und müssen ein Impressum enthalten.
Vorsicht vor Werbebannern
Was aber viele Homepage-Betreiber nicht wissen: Selbst das kleinste Werbebanner macht aus einer ansonsten rein privaten Webseite eine kommerzielle. Zumindest dann, wenn der Urheber des Banners mit der Veröffentlichung ein geschäftliches Interesse verfolgt. Welche Angaben in diesem Fall ins Impressum gehören, ist davon abhängig, ob der Betreiber der Webseiten mit werblichen Veröffentlichungen Geld verdient. Dann müssen neben Name, Anschrift und E-Mail-Adresse auch die Steuernummer und das zuständige Finanzamt erwähnt werden.
Kontaktformular reicht nicht aus
Da Spam-Roboter systematisch das Web nach verwertbaren E-Mail-Adressen durchkämmen, versuchen etliche kommerzielle Homepage-Betreiber durch ein Kontaktformular sich dieser Veröffentlichungspflicht zu entziehen. Die E-Mail-Adresse gehöre aber unbedingt in ein Impressum, urteilte das Landgericht Essen (Az. 44 O 79/07). Die Richter sahen im Weglassen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Zudem genüge eine solche Gestaltung nicht den Anforderungen des TMG. Das Gesetz verlange nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt wird, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies sei typischerweise die E-Mail-Anschrift. Es müsse dem Interessenten jederzeit möglich sein, ohne vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem Anbieter möglich ist.