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Ungesichertes WLAN: Bei illegalen Downloads haftet nicht immer der Besitzer

Wer seine WLAN-Verbindung nicht gegen unbefugte Benutzung schützt, hat nicht immer das Nachsehen. In einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wurde jetzt ein WLAN-Inhaber freigesprochen, dessen Internetzugang von Unbekannten für den Download urheberrechtlich geschützter Musik missbraucht worden war. Bisher endeten solche Verfahren immer zum Nachteil des WLAN-Inhabers. Hier die Hintergründe und Argumentationen, die zu diesem erstaunlichen Urteil führten …

Mit P2P ins Abseits

Wer über die berühmt-berüchtigten Internet-Tauschbörsen (auch P2P genannt, beispielsweise Emule oder Edonkey) Musikstücke oder Software herunterlädt, macht sich in der Regel strafbar. Denn damit wechselt geistiges Eigentum den Besitzer, ohne dass dieser dafür entschädigt wurde. Spezielle Detekteien legen sich seit geraumer Zeit im Auftrag der Musikindustrie online auf die Lauer, um solche „Sauger“ zu entlarven. Bei der Polizei erstatten die Detektive Anzeige gegen Unbekannt, daraufhin muss die Staatsanwaltschaft ermitteln und kann vom Internet-Provider die Anschlussdaten des Betreffenden fordern. Im Zuge der „Akteneinsicht“ erfährt schließlich ein Anwalt der Musikverlage, um wen es sich bei dem Downloader handelt. Es folgt eine meist saftige Schadenersatzforderung. Wird diese nicht beglichen, wird zur Klärung das zuständige Landgericht hinzugezogen. Aktueller Fall: Der „Gangster-Rapper“ Bushido erwirkte beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen einen Rentner, der über sein ungesichertes WLAN angeblich den illegalen Download von Bushido-Songs ermöglicht habe. Der Rentner ist sich keiner Schuld bewusst, dennoch zeigten ihm die Düsseldorfer Richter die „rote Karte“: Er habe dafür zu sorgen, dass sein WLAN nicht von Unbefugten genutzt werden könne. Im Wiederholungsfall drohe ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro.

Der Mitstörer haftet – meist

Die Chancen, bei einem solchen Prozess ungeschoren davonzukommen, sind somit als eher gering anzusehen. Denn wer seinen Internet-Anschluss für illegale Zwecke nutzt, muss dafür einstehen. Das gilt auch dann, wenn die Verbindung drahtlos über ein ungesichertes WLAN-Netz erfolgt und somit auch Unbekannten möglich ist, wie das Düsseldorfer Landgericht betont. Der gleichen Meinung sind auch die Landgerichte in Hamburg und Frankfurt. Das Argument der Richter: Der Anschlussinhaber habe sich über wirksame technische Maßnahmen zum Schutz seines WLAN zu informieren und diese einzusetzen. Tue er dies nicht, übernehme er die so genannte Mitstörerhaftung. Das Oberlandesgericht Frankfurt als nächst höhere Instanz sieht dies allerdings anders: Eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Betreibers ginge zu weit. Die Mitstörerhaftung erfordere die vorausgegangene Verletzung von Prüfungspflichten, für die in einem ähnlich gelagerten Fall aber keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen hätten (Aktenzeichen 11 U 52/07). Die Musikindustrie wiederum vertrat vor dem OLG die Ansicht, es sei allgemein bekannt, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften. Diese Auffassung hielt das Gericht aber für „zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau“.

Kein Freibrief für illegalen Download

Obwohl die Berufung der Musikindustrie vom OLG Frankfurt abgewiesen wurde: Man sollte daraus keinen Freibrief für illegale Downloads ableiten, wenn daheim ein ungesichertes WLAN existiert. Rechtsexperten gehen davon aus, dass in absehbarer Zeit der Bundesgerichtshof (BGH) ein endgültiges Urteil sprechen wird. Schließlich beruft sich die Musikindustrie auf entgangene Umsätze in Millionenhöhe. Beschleunigt werden könnte eine Verhandlung vor dem obersten deutschen Gericht durch den aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem BGH ist möglich.

Link zum Thema:

Hier erfahren Sie Hintergrundinformationen zum Urteil des OLG Frankfurt (unter „Aktuelles“):
http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/



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